IKZ AUGSBURG
GLOSSAR
Lastenfreiheit
Dem Eigentümer einer neuen Immobilie muss diese vom Verkäufer lastenfrei übergeben werden
Der Kaufvertrag bei Immobiliengeschäften schreibt vor, dem neuen Besitzer die besagte Immobilie zu übergeben und ihm alles damit verbundene Eigentum zugänglich zu machen. Im Grundbuch der Immobilie dürfen keine eingetragenen Rechte von Dritten bestehen (außer diese sind vorher im Kaufvertrag abgehandelt worden) , andernfalls ist es nicht möglich dem neuen Besitzer die Immobilie lastenfrei zu übergeben. Ist aber eine dritte Partei im Grundbuch eingetragen, so kann das Grundstück nicht lastenfrei übergeben werden, sondern es ist sich unter den einzelnen Parteien abzusprechen, welche Rechte bei Erwerb bestehen bleiben und welche für den neuen Besitzer nichtig sind. Wenn ein Verkäufer eine Immobilie sich mit einem Darlehen mit einer Grundschuld absichert, so wird diese in das Grundbuch eingetragen und solange bestehen, bis der Verkäufer seine Schulden beglichen hat. Er kann seine Immobilie also erst lastenfrei übergeben, wenn das Darlehen nicht mehr im Grundbuch vermerkt ist, welches nur dann gelöscht wird, wenn er das Geld an die Bank zurückgezahlt hat. Übergibt der Verkäufer das Eigentum mit der Grundschuld an den neuen Besitzer, mit der Absicht dass dieser das Geld zurück zahlen soll, so muss dies im Kaufvertrag vorher besprochen worden sein. Mit diesem Kaufvertrag sichern Notare ab, dass der Käufer erst den vollen Preis der Immobilie bezahlt, wenn diese Lastenfrei ist bzw. beglaubigt, wenn abgemacht worden ist, dass die Immobilie trotz Last übergeben wurde.
Weitere Begriffe:
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